§ 17 Abs. 2 TVöD
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(1) |
Bei Leistungen der/des Beschäftigten,
die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die
erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils
verkürzt werden. |
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(2) |
Bei Leistungen, die erheblich
unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für
das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert
werden. |
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(3) |
Bei einer Verlängerung der
Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. |
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(4) |
Für die Beratung von schriftlich
begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung
nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission
zuständig. |
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