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(1) |
Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum
Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder
Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des
Leistungsentgeltes ist zulässig. |
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(2) |
Die Leistungsprämie ist in
der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der
Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in
zeitlicher Abfolge gezahlt werden. |
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(3) |
Die Erfolgsprämie kann in
Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem
gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. |
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(4) |
Die Leistungszulage ist
eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich
wiederkehrende Zahlung. |
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(5) |
Die Leistungsentgelte können auch
an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden. |
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(6) |
Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten
zugänglich sein.
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