Gehalts(stufen)entwicklung nach Leistung statt nach Dienstalter
Finanzierung:
Einstieg in 2007 mit 1 % der Entgeltsumme des jeweiligen Arbeitgebers
Finanzierung auch aus umgewidmeten Entgeltbestandteilen
2007 im Wesentlichen gespeist aus Umstrukturierung von Urlaubsgeld
und Weihnachtszuwendung
Auskehrzwang
§18Leistungsentgelt
(1)
Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage
gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgeltes ist zulässig.
(2)
Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im
Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden.
(3)
Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten
wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.
(4)
Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche,
in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
(5)
Die Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten
gewährt werden.
(6)
Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.
§17.2Stufenentgelt
(1)
Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit
für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
(2)
Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die
erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.
(3)
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
(4)
Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten
gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig.